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RECHTLICHES

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zuletzt aktualisiert am 05.08.2026

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der IMMOTEC Renovation GmbH, Buser Weg 2, 54666 Irrel (nachfolgend „Auftragnehmerin"), und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber") über Renovierungs-, Sanierungs-, Modernisierungs- und Ausbauarbeiten an Wohnungen, Häusern und gewerblich genutzten Räumen sowie über damit zusammenhängende Planungs- und Beratungsleistungen.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Auftragnehmerin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Individuelle Vereinbarungen im Einzelvertrag, einschließlich Nebenabreden und Änderungen, haben stets Vorrang vor diesen AGB und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungen

Gegenstand des Vertrages ist die im jeweiligen Angebot und in der Auftragsbestätigung beschriebene Leistung der Auftragnehmerin, insbesondere Arbeiten der RaumErneuerung, KernSanierung, Bad- und Küchensanierung, Maler- und Putzarbeiten sowie Bodenverlegung nach den anerkannten Regeln der Technik. Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem schriftlichen Angebot, der Leistungsbeschreibung und etwaigen als Anlage einbezogenen Plänen.

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Nachunternehmer einzusetzen, bleibt dem Auftraggeber gegenüber jedoch allein verantwortlich. Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfassen die Leistungen nicht die Beschaffung von Möbeln, Dekoration oder nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung genannten Einrichtungsgegenständen.

§ 3 Vertragsschluss und Angebote

Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin oder durch die tatsächliche Aufnahme der Arbeiten nach Angebotsannahme durch den Auftraggeber zustande. Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und haben, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist, eine Gültigkeit von 30 Tagen ab Ausstellungsdatum.

Erstgespräche, Aufmaße und Beratungen vor Ort sind unverbindlich und führen für sich genommen noch nicht zum Abschluss eines Werkvertrages. Kostenschätzungen und Richtpreise, die im Rahmen solcher Gespräche oder auf der Website mitgeteilt werden, stellen keine verbindlichen Angebote dar.

§ 4 Vergütung und Preise

Die Vergütung erfolgt auf Grundlage des schriftlich vereinbarten Festpreises. Alle Preise verstehen sich inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Maßgeblich für den Umfang der Vergütung ist die Leistungsbeschreibung; nicht enthaltene Positionen werden nur gegen gesonderte Vereinbarung und Vergütung ausgeführt.

§ 5 Zahlungsbedingungen und Abschlagszahlungen

Zahlungen erfolgen nach Baufortschritt gemäß dem im Vertrag festgelegten Zahlungsplan. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Teile der Leistung Abschlagszahlungen zu verlangen, wie sie der Wert der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen entspricht; § 632a BGB bleibt unberührt. Abschlags- und Schlussrechnungen sind jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern vertraglich keine andere Frist vereinbart ist.

Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die Kosten erforderlicher Mahnungen zu verlangen; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen ist die Auftragnehmerin zudem berechtigt, die Arbeiten bis zum Ausgleich fälliger Beträge vorübergehend einzustellen, ohne dass sich hieraus Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz ergeben.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber sorgt unentgeltlich und rechtzeitig dafür, dass die Baustelle zugänglich, beräumbar und für die Ausführung der Arbeiten geeignet ist, und stellt die für die Durchführung erforderlichen Anschlüsse (Wasser, Strom, gegebenenfalls sanitäre Einrichtungen) auf eigene Kosten zur Verfügung. Er hat die Auftragnehmerin vor Vertragsabschluss auf ihm bekannte besondere Gegebenheiten hinzuweisen, etwa Altlasten, asbesthaltige Materialien, Denkmalschutz oder statische Besonderheiten.

Unterlässt der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung, so kann die Auftragnehmerin eine angemessene Nachfrist setzen; nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist sie berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder die hierdurch verursachte Verzögerung der Ausführungsfrist geltend zu machen. Etwaige Mehrkosten, die durch unterlassene Mitwirkung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 7 Ausführungsfristen und Termine

Beginn- und Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn dies ausdrücklich schriftlich festgehalten wird. Bei unvorhergesehenen Hindernissen, insbesondere bei unvorhergesehenen baulichen Gegebenheiten, verzögerten Lieferungen von Vorlieferanten, behördlichen Anordnungen oder Umständen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Ausführungsfrist in angemessenem Umfang; dies gilt auch bei extremen Witterungsverhältnissen.

Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber über absehbare Verzögerungen unverzüglich informieren und nach Kräften darauf hinwirken, die vereinbarten Termine einzuhalten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung richten sich nach § 11 dieser Bedingungen.

§ 8 Leistungsänderungen und Nachträge

Änderungen oder Erweiterungen der vereinbarten Leistung bedürfen der Textform. Stellt sich während der Ausführung heraus, dass zusätzliche oder geänderte Leistungen erforderlich sind, unterbreitet die Auftragnehmerin dem Auftraggeber ein schriftliches Nachtragsangebot mit Darstellung der Mehrkosten und der Auswirkungen auf die Ausführungsfrist. Die Auftragnehmerin führt zusätzliche Leistungen erst aus, nachdem der Auftraggeber das Nachtragsangebot angenommen hat.

Beruhren zusätzliche Leistungen auf Anordnungen des Auftraggebers ohne vorherige Vereinbarung, so werden sie nach den vertraglichen Preissätzen, hilfsweise nach den üblichen Preisen der jeweiligen Leistung am Ort der Ausführung vergütet.

§ 9 Abnahme

Die Abnahme der Leistungen erfolgt nach Fertigstellung gemäß den gesetzlichen Vorschriften und, soweit vereinbart, nach den Bestimmungen der VOB/B. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an einer von der Auftragnehmerin anberaumten Abnahme teilzunehmen und hierbei festgestellte Mängel in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten. Wird die Abnahme ohne berechtigten Grund verweigert oder tritt der Auftraggeber einen vereinbarten Abnahmetermin ohne entschuldigtes Fernbleiben nicht an, gilt die Leistung nach Ablauf einer angemessenen, gesetzten Frist als abgenommen.

Mit der Abnahme entfallen die Rechte des Auftraggebers wegen bekannter Mängel, sofern er sich diese bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält. Die Gefahr geht mit der Abnahme, hilfsweise mit der Besitzübergabe des Objekts, auf den Auftraggeber über.

§ 10 Gewährleistung

Die Auftragnehmerin gewährt auf alle ihre Arbeiten eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren, beginnend mit der Abnahme; die gesetzlichen Verjährungsregelungen für darüber hinausgehende Ansprüche bleiben unberührt. Innerhalb dieser Frist werden Mängel, die auf eine vertragswidrige Ausführung zurückzuführen sind, kostenlos und in angemessener Frist behoben, wobei die Auftragnehmerin zunächst das Recht zur Nacherfüllung nach ihrer Wahl hat.

Ausgenommen von der Gewährleistung sind Schäden, die auf unsachgemäße Nutzung, natürliche Abnutzung, üblichen Verschleiß oder nachträgliche Eingriffe Dritter zurückzuführen sind, sowie Mängel, die der Auftraggeber bei Abnahme kannte und nicht vorbehalten hat. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bleiben unberührt.

§ 11 Haftung

Die Auftragnehmerin haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Eine weitergehende Haftung, insbesondere für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Schäden an nicht unmittelbar betroffenen Gegenständen, ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Soweit die Auftragnehmerin für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet, verjähren entsprechende Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Fristen.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

Die von der Auftragnehmerin eingebrachten Materialien und Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung ihr Eigentum, soweit sie nicht durch Einbau gemäß § 946 BGB wesentlicher Bestandteil des Gebäudes werden. Erlischt das Eigentum durch Verbindung, so gilt als vereinbart, dass die Auftragnehmerin bis zur vollständigen Zahlung Sicherungsrechte an den eingebauten Gegenständen in Höhe der jeweiligen Forderung behält.

§ 13 Kündigung

Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, der von der Auftragnehmerin zu vertreten wäre, so behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs; § 648 BGB bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 14 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die der Auftragnehmerin die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, beispielsweise Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Krieg oder schwerwiegende Störungen der öffentlichen Ordnung, berechtigen die Auftragnehmerin, die Erfüllung ihrer Pflichten um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, sofern die Behinderung nicht nur vorübergehend ist, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen werden in diesem Fall vergütet.

§ 15 Datenschutz

Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Die Auftragnehmerin verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Durchführung des Vertrages und im Übrigen gemäß ihrer Datenschutzerklärung. Einzelheiten zu Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung sowie zu den Rechten des Auftraggebers sind der Datenschutzerklärung auf dieser Website zu entnehmen.

§ 16 Schlussbestimmungen

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Auftragnehmerin; zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung; die Parteien verpflichten sich, bei der Auslegung und Ergänzung den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung soweit wie möglich zu wahren.

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IMMOTEC Renovation GmbH Buser Weg 2, 54666 Irrel [email protected] Registrierungsnummer: DE 342493918
Geschäftsführer Burkhard Knaus
Leaf Jaguar ist eine eingetragene Marke der IMMOTEC Renovation GmbH. Alle auf dieser Website dargestellten Projekte, Preise und Zeitangaben sind Richtwerte auf Basis vergangener Aufträge und können je nach Umfang, Materialwahl und baulichen Gegebenheiten abweichen. Ein verbindliches Angebot erfolgt ausschließlich nach individueller Besichtigung und schriftlicher Auftragsbestätigung. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.
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